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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Aufträge erhalten erst Gültigkeit durch unsere schriftliche Bestätigung und werden grundsätzlich aufgrund der jeweils gültigen Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der DIN-Vorschriften durchgeführt. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschl. Fracht und Verpackung. Sofern nicht anderes vermerkt, verstehen sich unsere Preise grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer. Versand bzw. Anfuhr erfolgen Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, ebenso die Lagerung auf der Baustelle. – Angebots- bzw. Bestätigungspreise sind nach den jeweils z. Zt. gültigen Löhnen und Materialpreisen berechnet. Evtl. Erhöhungen bis zur Ausführung für Löhne, Materialien, Steuern, Abgaben usw. berechtigen uns zur Weiterberechnung.


Maßberechnungen:
Holz- oder Kunststoff-Rollladen
lichte Breite der Fensteröffnung + 5 cm
lichte Höhe der Fensteröffnung + 15 cm

Roll-Jalousien (Außenroller):
Holz- oder Kunststoff
tatsächliches Außenmaß

Stahl- oder Leichtmetall- Rollladen und Rollgitter
lichte Breite der Fensteröffnung + 5 cm
lichte Höhe der Fensteröffnung + 35 cm

Rollgitter: wie vor

Mindestmaßberechnung:
Rollladen aus Holz und Kunststoff 1,50 qm
Rollladen aus Stahl oder Leichtmetall und Rollgitter 2,00 qm
Roll-Jalousien (Außenroller) 1,50 qm


Lieferzeit:
Die Lieferzeit ist stets unverbindlich. Als Lieferzeit rechnen Arbeitstage. Für verspätete Lieferung leisten wir keinen Schadenersatz, ebenso wenig ist der Besteller berechtigt, den Auftrag aufzuheben. Betriebsstörungen aller Art, Maschinenbruch, Materialmangel, Arbeitskräfteausfall, Streiks usw. bei uns oder unseren Lieferanten, berechtigen uns die Lieferfristen hinauszuschieben. Notfalls sind wir berechtigt unserr Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Konventionalstrafen werden von uns grundsätzlich nicht anerkannt.


Garantie und Beanstandung:
Garantie für die Güte der durch uns gelieferten Materialien und durchgeführten Montage übernehmen wir für 1 Jahr. Beanstandungen sind uns umgehend – spätestens innerhalb 8 Tagen – mitzuteilen. Die Behebung des Mangels erfolgt nach unserer freien Wahl durch Ersatz oder Reparatur. Weitergehende Ansprüche lehnen wir ab, insbesondere für evtl. Nacharbeiten am Anstrich oder dergleichen. Sobald durch Dritte Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden, erlischt jeder Garantieanspruch. Federbandstahl ist grundsätzlich von jeder Garantie ausgeschlossen.

Bauseitige Arbeiten:
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die Einlaufstücke gut abrundet sind und genügend Raum im Rollkasten vorhanden ist und bei Gurtrollern zum Einlassen die Löcher gehauen und die Mauerkästen eingesetzt sind. Falls erforderlich sind wir berechtigt, erforderliche Nacharbeit selbst durchzuführen und die Kosten in Rechnung zu stellen. Lieferung, Verlegung und Anschließen von Stromleitungen hat ebenfalls bauseitig durch einen zugelassenen Elektroinstallateur zu erfolgen.


Montage:
Montage übernehmen wir entweder zu einem festen Satz, womit Arbeitslohn, Fahrgelder, Fahrzeiten und sonstige Auslagen abgegolten sind, oder sie erfolgt im Stundenlohn bei Abrechnung der tatsächlich aufgewandten Zeiten einschl. Fahrzeit und sonstiger Kosten. – Die Montage muss ungehindert in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können. Bei durch uns unverschuldete Unterbrechungen sind wir berechtigt, die Mehrarbeit bzw. Wartezeit in Rechnung zu stellen. Evtl. erforderliche Gerüste und Hebezeuge sind bauseits zu stellen.


Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche unser Eigentum. Vorher ist Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Eingriffe Dritter in das Eigentum sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei Weiterveräußerung gelten die Waren als Kommissionsware geliefert. Der Besteller tritt die aus solchen Weiterveräußerungen entstehenden Forderungen bereits hiermit sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. In Empfang genommene Beträge sind von den übrigen Geschäftsgeldern gesondert zu halten und bis zur Deckung unserer gesamten Forderung an uns weiterzuleiten. Hierdurch wird jedoch die Verpflichtung des Bestellers zur pünktlichen Bezahlung nicht berührt.


Zahlung:

Zahlung hat – falls keine Sondervereinbarung getroffen sind – sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug und Annahme von Wechseln und Schecks sind die bankmäßigen Diskontspesen zu zahlen. Für rechtzeitigen Wechselprotest übernehmen wir keine Haftung. Zahlungen an Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte erfolgen auf eigene Gefahr und gelten erst durch unsere Quittung als eingegangen.


Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Hilden.

Gerichtsstand Langenfeld